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§ 59 KWO - Wahlniederschrift

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses wird vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster gefertigt und von den am Schluss der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstands die Unterzeichnung, ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse über die Zurückweisung von Wählern und Wahlbriefen und über Beanstandungen bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. Dieser werden beigefügt:

  1. 1.

    die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand besonders beschlossen hat,

  2. 2.

    Wahlbriefe, die der Wahlvorstand nach den §§ 56 und 57 ganz oder teilweise zurückgewiesen hat,

  3. 3.

    die Zähllisten.

Die der Wahlniederschrift nach Satz 4 Nr. 2 beizufügenden Wahlbriefe sind samt ihrem Inhalt zu verpacken; das Paket ist mit Siegelmarken zu verschließen und mit Inhaltsangabe zu versehen.

(2) Sofern die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung (§ 55b) erfolgen, wird eine Wahlniederschrift bei automatisierter Datenverarbeitung verwendet, für die Absatz 1 mit den Maßgaben gilt, dass ihr zusätzlich folgende Anlagen beizufügen sind:

  1. 1.

    die Niederschrift über die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfungen der Vorbereitungsmaßnahmen (§ 55a Abs. 6 Satz 2),

  2. 2.

    die Niederschrift über die Übergabe des versiegelten Umschlags mit dem mobilen Datenträger an den Wahlvorsteher (§ 55a Abs. 7 Satz 2),

  3. 3.

    der Ausdruck mit den Feststellungen des ermittelten Wahlergebnisses (§ 55b Abs. 13).

Beschlüsse über die Ablehnung oder Anordnung einer erneuten Zählung der Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung (§ 55b Abs. 12) sind in der Niederschrift bei automatisierter Datenverarbeitung zu vermerken. Diese Niederschrift ist in elektronischer Form zu erstellen und auszudrucken; das Beifügen von Zähllisten entfällt.

(3) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden dem Ortsbürgermeister.