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§ 8a LRiStAG - Fortbildung

Bibliographie

Titel
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Amtliche Abkürzung
LRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

Richter sind verpflichtet, sich fortzubilden, insbesondere die für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens notwendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen methodischen und sozialen Kompetenzen zu erwerben, zu erhalten und fortzuentwickeln. Die dienstliche Fortbildung ist vom Dienstherrn durch geeignete Maßnahmen zu fördern.