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§ 7b LRiStAG - Höchstdauer und Verlängerung

Bibliographie

Titel
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Amtliche Abkürzung
LRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

(1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes nach § 7 Abs. 3 und Urlaub nach § 7a Abs. 1 und 2 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(2) Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs nach § 7a Abs. 1 und 2 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen.