§ 7b LRiStAG - Höchstdauer und Verlängerung
Bibliographie
- Titel
- Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
(1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes nach § 7 Abs. 3 und Urlaub nach § 7a Abs. 1 und 2 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(2) Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs nach § 7a Abs. 1 und 2 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen.