§ 5 LRiStAG - Dienstliche Beurteilung
Bibliographie
- Titel
- Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
(1) Richter auf Lebenszeit sind alle vier Jahre zu festen Stichtagen dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung).
(2) Richter auf Lebenszeit sind ferner
- 1.
anlässlich einer Bewerbung und
- 2.
nach Beendigung einer Abordnung an ein Obergericht oder eine Generalstaatsanwaltschaft des Landes, die der Erprobung dient,
dienstlich zu beurteilen (Anlassbeurteilung).
(3) Richter auf Zeit sind anlässlich der Beendigung ihrer richterlichen Amtszeit dienstlich zu beurteilen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Richter auf Probe sind sechs, zwölf und 18 Monate nach ihrer Ernennung und danach alle zwölf Monate dienstlich zu beurteilen (Probezeitbeurteilung). Richter kraft Auftrags sind alle zwölf Monate nach ihrer Ernennung dienstlich zu beurteilen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen der Richter. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig. Sätze 3 und 4 sind auch auf Dienstzeugnisse auf Antrag (§ 51 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes) anzuwenden.
(6) Die dienstliche Beurteilung ist dem Beurteilten nebst den zu ihrer Vorbereitung erstellten Beurteilungsbeiträgen bekanntzugeben, auf Verlangen mit ihm zu besprechen und mit einer etwaigen Gegenäußerung des Beurteilten zu dessen Personalakte zu nehmen.
(7) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Beurteilungswesens zu regeln, insbesondere
- 1.
das Verfahren der Beurteilung näher auszugestalten,
- 2.
den zuständigen Beurteiler zu bestimmen,
- 3.
einheitliche Stichtage für alle Inhaber desselben Statusamts festzulegen,
- 4.
den Inhalt der Beurteilung näher festzulegen, insbesondere die zu beurteilenden Merkmale,
- 5.
den Beurteilungsmaßstab näher auszugestalten und Richtwerte festzulegen,
- 6.
weitere Anlässe für dienstliche Beurteilungen festzulegen,
- 7.
Ausnahmen von der Regelbeurteilung, insbesondere eine Altersgrenze, festzulegen,
- 8.
anzuordnen, dass Richter kraft Auftrags in einzelnen Gerichtsbarkeiten alle sechs Monate zu beurteilen sind, sowie
- 9.
die Erstellung eines Gleichstellungsberichts nach Durchführung der Regelbeurteilungsrunden vorzusehen.