§ 87 LRiStAG - Dienstliche Beurteilungen, Fortbildungen und Altersgrenze
Bibliographie
- Titel
- Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
(1) Für die dienstliche Beurteilung sowie die Fortbildung der Staatsanwälte gelten die §§ 5 und 8a entsprechend.
(2) Für das Erreichen der Altersgrenze sowie die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze der Staatsanwälte gilt § 6 entsprechend.