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§ 87 LRiStAG - Dienstliche Beurteilungen, Fortbildungen und Altersgrenze

Bibliographie

Titel
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Amtliche Abkürzung
LRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

(1) Für die dienstliche Beurteilung sowie die Fortbildung der Staatsanwälte gelten die §§ 5 und 8a entsprechend.

(2) Für das Erreichen der Altersgrenze sowie die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze der Staatsanwälte gilt § 6 entsprechend.