§ 100 LPersVG - Gemeinsame Personalräte

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Je einen gemeinsamen Personalrat bilden:

  1. 1.
    der Fachbereich Verwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz und die dort errichteten Prüfungsämter,
  2. 2.
    der Fachbereich Polizei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, die Abteilung Polizei des bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung errichteten Prüfungsamtes und die Landespolizeischule.

(2) § 8 Abs. 2 findet keine Anwendung.