§ 100 LPersVG - Gemeinsame Personalräte
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Je einen gemeinsamen Personalrat bilden
- 1.der Fachbereich Verwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz und die dort errichteten Prüfungsämter sowie
- 2.der Fachbereich Polizei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, die Abteilung Polizei des bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung errichteten Prüfungsamtes und die Landespolizeischule.
(2) § 8 Abs. 2 findet keine Anwendung.