§ 100 LPersVG - Gemeinsame Personalräte

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Je einen gemeinsamen Personalrat bilden

  1. 1.

    die Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz und die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz sowie

  2. 2.

    die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz und die Landespolizeischule.

(2) § 8 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(3) Der gemeinsame Personalrat nach Absatz 1 Nr. 2 ist zu beteiligen, wenn die Leiterin oder der Leiter der Landespolizeischule oder die Direktorin oder der Direktor der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz Maßnahmen gegenüber den dort in Aus- oder Fortbildung befindlichen Polizeibeamtinnen und -beamten trifft.