§ 100 LPersVG - Gemeinsame Personalräte
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Je einen gemeinsamen Personalrat bilden
- 1.
die Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz und die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz sowie
- 2.
die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz und die Landespolizeischule.
(2) § 8 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(3) Der gemeinsame Personalrat nach Absatz 1 Nr. 2 ist zu beteiligen, wenn die Leiterin oder der Leiter der Landespolizeischule oder die Direktorin oder der Direktor der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz Maßnahmen gegenüber den dort in Aus- oder Fortbildung befindlichen Polizeibeamtinnen und -beamten trifft.