§ 154 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Hat ein Bezieher von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe die Leistung zu Unrecht erhalten, weil der Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhte, so kann das Arbeitsamt mit dem Anspruch auf Erstattung gegen einen Anspruch auf die genannten Leistungen abweichend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller Höhe aufrechnen.
(2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen kann gegen einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge (§ 186) aufgerechnet werden.
(3) Im übrigen werden zurückzuzahlende Beträge auf Ersuchen der Bundesanstalt von der von der Landesregierung bestimmten Behörde beigetrieben.