§ 154 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) (weggefallen)
(2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen kann gegen einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge (§ 186) aufgerechnet werden.
(3) Im übrigen werden zurückzuzahlende Beträge auf Ersuchen der Bundesanstalt von der von der Landesregierung bestimmten Behörde beigetrieben.