§ 154 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen kann gegen einen späteren Anspruch des Rückzahlungspflichtigen auf Leistungen nach diesem Gesetz aufgerechnet werden, wenn
- 1.die Rückzahlungspflicht auf § 152 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 beruht und die Entscheidung über die Rückzahlung dies ausspricht,
- 2.die Rückzahlungspflicht auf § 152 Abs. 1 Nr. 4 beruht oder
- 3.der Rückzahlungspflichtige schriftlich zustimmt.
(2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen kann gegen einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge (§ 186) aufgerechnet werden.
(3) Im übrigen werden zurückzuzahlende Beträge auf Ersuchen der Bundesanstalt von den Gemeinden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.