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§ 19 HG 2004 - Rektorin oder Rektor (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Amtliche Abkürzung
HG 2004
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule nach außen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor wird durch eine oder mehrere Prorektorinnen oder einen oder mehrere Prorektoren vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten. Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule übertragen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor wird vom Senat aus dem Kreis der an der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Soweit die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht, beträgt sie vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Rektorin oder der Rektor wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats abgewählt, wenn zugleich gemäß Satz 1 eine neue Rektorin oder ein neuer Rektor gewählt wird. Die Ladungsfrist zur Abwahl beträgt mindestens zehn Werktage. Das Verfahren zur Abwahl regelt die Grundordnung; im Verfahren ist den Dekaninnen und Dekanen die Gelegenheit zu einer Stellungnahme binnen einer Frist von zehn weiteren Werktagen einzuräumen.

(4) Die oder der Gewählte wird dem Ministerium zur Ernennung oder Bestellung durch die Landesregierung vorgeschlagen.

(5) Steht die oder der Gewählte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wird sie oder er mit der Ernennung zur Rektorin oder zum Rektor bei Fortdauer ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Während der Amtszeit als Rektorin oder Rektor ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Amt als Professorin oder Professor; die Berechtigung zur Forschung, Lehre und künstlerischen Betätigung bleibt unberührt. Mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, mit ihrer oder seiner Abwahl oder mit der Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als Professorin oder Professor ist die Rektorin oder der Rektor aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

(6) Steht die oder der Gewählte in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis, findet Absatz 5 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Bestellung zur Rektorin oder zum Rektor bei Fortdauer ihres oder seines unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses durch ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis erfolgt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 § 82 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 82 Abs. 4, Artikel 2 und Artikel 8 Nr. 1 und 2 Buchst. d) des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Artikel 1 § 78 und § 82 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).