§ 22 HG 2004 - Senat (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2004
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Der Senat ist unbeschadet anderer in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
- 1.Wahl der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorinnen oder Prorektoren;
- 2.Stellungnahme zum jährlichen Rechenschaftsbericht des Rektorats;
- 3.Erlass und Änderung von Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;
- 4.Vorschlag zur Ernennung der Kanzlerin oder des Kanzlers;
- 5.Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Die Grundordnung wird auf Vorschlag des Senats vom erweiterten Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind insgesamt höchstens 27 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1. Stimmberechtigte Mitglieder des erweiterten Senats sind insgesamt höchstens 56 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1; die Sitze dieser Gruppen stehen im Verhältnis 2:1:1:2 oder 1:1:1:1. § 13 Abs. 2 bleibt unberührt. Näheres zur Zusammensetzung und zur Amtszeit regelt die Grundordnung.
(3) Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats und des erweiterten Senats sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, die Dekaninnen oder Dekane, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, der Vorsitz des Personalrats und des Personalrats nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 LPVG und der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses Die Grundordnung kann weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder vorsehen.
(4) Die Grundordnung regelt den Vorsitz im Senat und im erweiterten Senat.
(5) Soweit der Senat nach diesem Gesetz an Entscheidungen des Rektorats mitwirkt, können die dem Senat angehörenden Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 13 Abs. 1 dem Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, über welches das Rektorat vor seiner Entscheidung zu beraten hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.
(6) In der Grundordnung der Hochschulen kann von der Bildung eines erweiterten Senats abgesehen werden; wird kein erweiterter Senat gebildet, werden dessen Aufgaben vom Senat wahrgenommen. In diesem Fall ist bei der Beschlussfassung über die Grundordnung das Stimmverhältnis der Gruppen gemäß Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz sicherzustellen.
Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).