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§ 21 SparkG - Verschwiegenheitspflicht

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

Für die Pflicht zur Verschwiegenheit der Mitglieder der Sparkassenorgane über den Geschäftsverkehr der Sparkasse und die Tätigkeit in den Organen und im Kreditausschuss gilt § 96 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. Die bei dieser Tätig-keit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten darf nicht unbefugt verwertet werden.