§ 21 SparkG - Verschwiegenheitspflicht
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
Für die Pflicht zur Verschwiegenheit der Mitglieder der Sparkassenorgane über den Geschäftsverkehr der Sparkasse und die Tätigkeit in den Organen und im Kreditausschuss gilt § 96 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. Die bei dieser Tätig-keit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten darf nicht unbefugt verwertet werden.