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§ 21 SparkG - Haftung

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

§ 94 des Landesbeamtengesetzes gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates und die ehrenamtlichen Mitglieder des Kreditausschusses entsprechend. Die Entscheidung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen obliegt der Vertretung des Trägers.