§ 27 PO-Waldorf - In-Kraft-Treten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf)
- Amtliche Abkürzung
- PO-Waldorf
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Prüfungsordnung tritt am 1. August 2000 für die Schülerinnen und Schüler in Kraft, die zu diesem Zeitpunkt in die Jahrgangsstufe 13 der Waldorfschulen eintreten. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Abiturprüfung für Schüler an Waldorfschulen vom 2. April 1985 (GV. NRW. S. 332), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 1997 (GV. NRW. S. 42), außer Kraft.
(2) Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung mit nur einer Fremdsprache ablegen wollen, können letztmalig im Jahre 2001 zur Prüfung zugelassen werden. Ihnen wird die Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen zuerkannt, wenn im Übrigen die Bedingungen gemäß § 19 erfüllt sind. Die Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen berechtigt zum Studium an einer Hochschule des Landes in Studiengängen, bei denen ein Auswahlverfahren auf der Grundlage von Landesquoten nicht stattfindet. Eine Schülerin oder ein Schüler, der oder dem die Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen zuerkannt worden ist, erhält ein "Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen".