§ 23 PO-Waldorf - Ergänzende Bestimmungen für Prüflinge mit Behinderung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf)
- Amtliche Abkürzung
- PO-Waldorf
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Soweit es die Behinderung eines Prüflings erfordert, kann mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde von Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.