Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf)
Amtliche Abkürzung
PO-Waldorf
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Vom 31. Januar 2000 (GV. NRW. S. 145)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217)

Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

Inhaltsübersicht§§
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zweck der Prüfung, Geltungsbereich1
Prüfungsanforderungen2
Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung, Gesamtqualifikation3
Information und Beratung4
2. Abschnitt
Bestimmungen für die Jahrgangsstufe 13
Eintrittsvoraussetzungen für die Jahrgangsstufe 135
Unterrichtsfächer in der Jahrgangsstufe 136
Fächerwahlen und Leistungsbewertung in der Jahrgangsstufe 137
3. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
Zentraler Abiturausschuss8
Fachprüfungsausschüsse9
Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste10
4. Abschnitt
Zulassung zur Abiturprüfung
Zulassung zur Abiturprüfung11
5. Abschnitt
Ablauf und Verfahren der Abiturprüfung
Wahl der Prüfungsfächer12
Besondere Lernleistung13
Leistungsbewertung und Punktsystem14
Erster Prüfungsteil (schriftliche Prüfungsarbeiten)15
Feststellung der Prüfungsleistungen im ersten Prüfungsteil16
Gestaltung der mündlichen Prüfung im ersten und zweiten Prüfungsteil17
Niederschriften18
6. Abschnitt
Abschluss der Abiturprüfung, Wiederholung
Feststellung der Prüfungsleistungen und der Gesamtqualifikation19
Zuerkennung der Hochschulreife20
Wiederholung21
Weitere Berechtigungen22
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Ergänzende Bestimmungen für Prüflinge mit Behinderung23
Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis24
Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten25
Widerspruch und Akteneinsicht26
In-Kraft-Treten27