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§ 26 PO-Waldorf - Widerspruch und Akteneinsicht

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf)
Amtliche Abkürzung
PO-Waldorf
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Gegen die Entscheidungen der oberen Schulaufsichtsbehörde, des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse, die Verwaltungsakte sind, kann der Prüfling Widerspruch einlegen. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(2) Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse entscheidet der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gemäß § 43 Abs. 3 APO-GOSt gebildete Widerspruchsausschuss.

(3) Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Schule zu stellen.