§ 51 HLbG - Wiederholungsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HLbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
Wer zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern zugelassen ist, diese aber nach § 50 Abs. 5 nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach drei Monaten, spätestens zum übernächsten Prüfungstermin vollständig wiederholen. Die Entscheidung über den Wiederholungstermin trifft das Amt für Lehrerbildung auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. Es kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten und eine zweite Wiederholungsprüfung hinreichend aussichtsreich erscheint. Die pädagogische Ausbildung verlängert sich entsprechend. Das Amt für Lehrerbildung kann auf Vorschlag des Studienseminars Bedingungen über die Dauer und den Inhalt des weiteren Vorbereitungsdienstes und die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.