§ 51 LehrBildG - Wiederholungsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrBildG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Wer die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht bestanden hat, kann sie frühestens zum nächsten, spätestens zum übernächsten Prüfungstermin wiederholen. Die Entscheidung über den Wiederholungstermin trifft das Amt für Lehrerbildung auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. Die Pädagogische Ausbildung verlängert sich entsprechend. Das Amt für Lehrerbildung kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten und eine zweite Wiederholungsprüfung hinreichend aussichtsreich erscheint. Es kann Bedingungen über die Dauer und den Inhalt des weiteren Vorbereitungsdienstes sowie die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.
(2) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist die schriftliche Arbeit in der Wiederholungsprüfung anzurechnen, wenn sie mindestens mit fünf Punkten bewertet wurde.