§ 51 HLbG - Wiederholungsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HLbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
1Wer zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern zugelassen ist, diese aber nach § 50 Abs. 5 nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach drei Monaten, spätestens zum übernächsten Prüfungstermin vollständig wiederholen. 2Die Entscheidung über den Wiederholungstermin trifft die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. 3Es kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten und eine zweite Wiederholungsprüfung hinreichend aussichtsreich erscheint. 4Die pädagogische Ausbildung verlängert sich entsprechend. 5Die Ausbildungsbehörde kann auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars Bedingungen über die Dauer und den Inhalt des weiteren Vorbereitungsdienstes und die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)