§ 106 KWO - Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
Die Wahlbenachrichtigung ist der Wählerin oder dem Wähler für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückzugeben. Dies gilt nicht, wenn jeweils nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist.