§ 106 KWO - Bekanntmachung, Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge nach § 25 erfolgt nach dem Muster der Anlage 26. Bei verbundenen Wahlen erfolgt eine gemeinsame Bekanntmachung.
(2) Die Wahlbenachrichtigung ist dem Wähler für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückzugeben. Dies gilt nicht, wenn jeweils nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist.
(3) Für die Stimmabgabe mit Stimmenzählgeräten gilt die Verordnung über die Verwendung von Stimmenzählgeräten bei Kommunalwahlen - KStGVO - vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 172) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.