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§ 106 KWO - Bekanntmachung, Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge nach § 25 erfolgt nach dem Muster der Anlage 26. Bei verbundenen Wahlen erfolgt eine gemeinsame Bekanntmachung.

(2) Die Wahlbenachrichtigung ist der Wählerin oder dem Wähler für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückzugeben. Dies gilt nicht, wenn jeweils nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist.