§ 2 VolksEG - Abstimmungstag, Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksEG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 112-a-1
(1) Der Volksentscheid muss spätestens vier Monate nach Eintritt der Voraussetzungen stattfinden, die ihn erforderlich machen.
(2) Der Senat bestimmt als Tag des Volksentscheides einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag und macht ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheides und mit dem Muster des Stimmzettels im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt. Vorher sind die Vertrauenspersonen zum Abstimmungstag zu hören.
(3) Die dem Volksentscheid vorzulegende Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.