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  • ab 01.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 8 LJG - Leitung der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

(1) Die Leitung der Amts-, Arbeits- und Sozialgerichte, mit Ausnahme der Amtsgerichte Kiel und Lübeck, erfolgt durch die Direktorin oder den Direktor. Die Leitung der übrigen Gerichte erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten (Präsidialgerichte). Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht wird durch die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt geleitet, die Leitung der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten erfolgt jeweils durch die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften können Richterinnen, Richtern, Beamtinnen, Beamten und weiteren Beschäftigten die Erledigung von Aufgaben der Justizverwaltung übertragen. Sofern sie nicht selbst die Dienstaufsicht ausüben, ist dafür die Zustimmung der die Dienstaufsicht ausübenden Stelle erforderlich.