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  • ab 01.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 11 LJG - Fachaufsicht

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

Die Zuständigkeit für die Fachaufsicht über die Gerichte in Angelegenheiten der Justizverwaltung folgt der Zuständigkeit für die Dienstaufsicht. Das für Justiz zuständige Ministerium kann hiervon abweichende Regelungen treffen.