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  • ab 01.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 10 LJG - Dienstaufsicht

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

(1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für alle Gerichte des Landes ist das für Justiz zuständige Ministerium.

(2) Die Dienstaufsicht üben weiterhin aus:

  1. 1.

    in der ordentlichen Gerichtsbarkeit:

    1. a)

      die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts über das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und die Land- und Amtsgerichte,

    2. b)

      die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts über das Landgericht und die Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks mit Ausnahme der mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgerichte,

    3. c)

      die Präsidentin oder der Präsident oder die Direktorin oder der Direktor des Amtsgerichts über das Gericht,

  2. 2.

    in der Arbeitsgerichtsbarkeit:

    1. a)

      die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts über das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein und die Arbeitsgerichte,

    2. b)

      die Direktorin oder der Direktor des Arbeitsgerichts über das Gericht,

  3. 3.

    in der Sozialgerichtsbarkeit:

    1. a)

      die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts über das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht und die Sozialgerichte,

    2. b)

      die Direktorin oder der Direktor des Sozialgerichts über das Gericht.

Die Dienstaufsicht über ein Gericht erstreckt sich auf alle dort tätigen Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten und weiteren Beschäftigten. Der Dienstaufsicht einer Direktorin oder eines Direktors unterliegen nicht die Richterinnen und Richter.

(3) Die weitere Dienstaufsicht über die Finanzgerichtsbarkeit richtet sich nach § 31 der Finanzgerichtsordnung, über die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 38 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

(4) Die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaften richtet sich auch für die nicht-beamteten Beschäftigten nach § 147 Nummer 2 und Nummer 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).