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  • ab 01.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 12 LJG - Zahl der Spruchkörper

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

Die Präsidentin oder der Präsident oder die Direktorin oder der Direktor bestimmt nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Senate oder Kammern des von ihr oder ihm geleiteten Gerichts, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. §§ 10 und § 11 bleiben unberührt.