Anlage 1 GebG

Bibliographie

Titel
Gebührengesetz (GebG)
Amtliche Abkürzung
GebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
202-1
NummerGebührentatbestandGebührensatz in Euro
1 Gewährung von Akteneinsicht
Einsichtnahme bei der zuständigen Stelle einschließlich der Bereitstellung der zeitlichen, sachlichen und räumlichen Möglichkeit zur Einsicht und der Abgabe von Akteninhalten in elektronischer Form 10,-
bis 250,-
2 Zurverfügungstellen von Inhalten
Zurverfügungstellen von Inhalten aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen und vergleichbaren Dokumenten, auch in elektronischer Form10,-
bis 250,-
3 Kopien und Ausdrucke
a)schwarz-weiß bis zu einem Format von 210 mm x 297 mm (DIN A4)
bei Herstellung durch die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner
je Seite0,15
in den übrigen Fällen
für die ersten 10 Seiten je Seite0,90
für jede weitere Seite0,30
b)farbig bis zu einem Format von 210 mm x 297 mm (DIN A4)
für die ersten 10 Seiten je Seite1,30
für jede weitere Seite0,60
c)bei größeren Formaten je Seite1,50
bis 15,-
4 Beglaubigungen
a)von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln und Lichtbildern10,-
bis 100,-
b)von Abschriften, Fotokopien und vergleichbaren Dokumenten
erste Seite10,-
jede weitere Seite4,-
c)bei besonderen Schwierigkeiten (zum Beispiel Fremdsprachen, technischen Zeichnungen) je Seite 20,-
bis 50,-
5 Bescheinigungen
a)Bescheinigungen zur Vorlage bei Finanzbehörden50,-
bis 3000,-
b)sonstige Bescheinigungen10,-
bis 250,-
6 Genehmigungen, Erlaubnisse aller Art, Ausnahmebewiligungen und andere Amtshandlungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1
a)Amtshandlungen der Enteignungsbehörde100,-
bis 12800,-
b)sonstige Amtshandlungen20,-
bis 1000-,
7 Erfolglose Antragsverfahren nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung
a)bei Vorliegen von Regelungen über Kosten des Widerspruchsverfahrens in einer Gebührenordnungbis zu einem Viertel der für das Widerspruchsverfahren vorgesehenen Gebühr,
mindestens jedoch80,-
b)in allen übrigen Fällen80,-
bis 500,-
8 Erfolglose Widerspruchsverfahren
a)bei Widersprüchen gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlungbis zur vollen für die angefochtene oder beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr,
mindestens jedoch80,-
b)in allen übrigen Fällen80,-
bis 2000,-