Anlage 1 GebG

Bibliographie

Titel
Gebührengesetz (GebG)
Amtliche Abkürzung
GebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
202-1
NummerGebührentatbestandGebührensatz
in DM
1 a)Abschriften, Ausfertigungen und Auszüge aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen und dergleichen für jede angefangene Seite 6,-
Im Falle besonderen Aufwandes, z.B. bei fremdsprachlichem oder wissenschaftlichem Inhalt, tabellarischen Aufstellungen, schwer lesbaren Texten für jede angefangene Seite 12,-
  b)Maschinelle Vervielfältigungsarbeiten je Seite 2,-
mindestens jedoch je Auftrag10,-
2Fotokopien
  a)bis zu einem Format von 210 x 297 mm
(DIN A 4)
bei Selbstherstellung durch den Benutzer -,30
in den übrigen Fällen 1,-
  b)für größere Formate 2,-
3Beglaubigungen
  a) von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln und Lichtbildern 5,- bis 100,-
  b) von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, soweit nicht Buchstabe c zur Anwendung gelangt, je Seite 2,-
bei besonderen Schwierigkeiten (z.B. Fremdsprachen, technischen Zeichnungen) je Seite 5,- bis 100,-
  c) von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat, ohne Rücksicht auf die Zahl der Seiten 2,-
4Übertragung von Daten
  a)per Telefax je Seite innerhalb der Bundesrepublik Deutschland1,-
  b)per E-Mail für die ersten 10 Kilobytes4,-
jede weiteren Kilobytes 1,-
Die besonderen Gebühren für die Übertragung von Daten sind nur in den Fällen zu erheben, in denen Kosten für die Versendung nicht in der Sachgebühr enthalten sind.
4Bescheinigungen
  a) per Telefax
aa)innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
für die erste Seite3,50
für jede weitere Seite0,75
bb)in das Ausland
für die erste Seite4,50
für jede weitere Seite1,50
  b) per E-Mail3,-
erstmalige Bescheinigung 25,-
Ersatzbescheinigung 15,-
  c) sonstige Bescheinigungen 5,- bis 100,-
5Genehmigungen, Erlaubnisse aller Art, Ausnahmebewilligungen und andere Amtshandlungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1
  a) Amtshandlungen der Enteignungsbehörde200,- bis 25.000,-
  b) sonstige Bescheinigungen5,- bis 200,-
6Erfolglose Widerspruchsverfahren
  a) bei Widersprüchen gegen eine gebühren-
pflichtige Amtshandlung oder gegen die
Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer
gebührenpflichtigen Amtshandlung bis zur50,- DM
vollen angefochtene
oder beantragte
Amtshandlung
vorgesehenen
Gebühr,
  b) in allen übrigen Fällen 30,- bis 4.000,-
7Erfolglose Antragsverfahren nach den §§ 80 und 80a Verwaltungsgerichtsordnung
  a) bei Vorliegen von Regelungen über Kosten des Widerspruchsverfahrens in einer Gebührenordnung50,- bis zu einem Viertel der für das Widerspruchsverfahren vorgesehenen Gebühr,
  b) In allen übrigen Fällen30,- bis 1.000,-