§ 25 SpkG - Stellenplan und Erfolgsvorausschau
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
Der Vorstand hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Stellenplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Gleichzeitig hat er dem Verwaltungsrat eine Erfolgsvorausschau zur Kenntnisnahme zuzuleiten.