§ 25 SparkG - Handlungskosten
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
Der Vorstand hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Voranschlag für den persönlichen und sächlichen Verwaltungsaufwand (Handlungskosten) nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie einen Stellenplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Zum Nachweis der Kostendeckung ist dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Erfolgsvorausschau zur Kenntnisnahme vorzulegen.