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  • ab 01.01.1978 (aktuelle Fassung)

§ 12 HaftPflG - Anderweitige Haftpflicht

Bibliographie

Titel
Haftpflichtgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HaftPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
935-1

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.