§ 12 HaftPflG - Anderweitige Haftpflicht
Bibliographie
- Titel
- Haftpflichtgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HaftPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 935-1
Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.