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  • ab 01.01.1978 (aktuelle Fassung)

§ 3 HaftPflG - Betrieb eines Bergwerks, Steinbruchs, einer Grube oder Fabrik

Bibliographie

Titel
Haftpflichtgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HaftPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
935-1

Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden.