§ 4 HaftPflG - Verschulden des Geschädigten
Bibliographie
- Titel
- Haftpflichtgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HaftPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 935-1
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.