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  • ab 01.01.1978 (aktuelle Fassung)

§ 4 HaftPflG - Verschulden des Geschädigten

Bibliographie

Titel
Haftpflichtgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HaftPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
935-1

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.