§ 7 HaftPflG - Haftungsausschluss/-beschränkung im Voraus
Bibliographie
- Titel
- Haftpflichtgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HaftPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 935-1
1Die Ersatzpflicht nach den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes darf, soweit es sich um Personenschäden handelt, im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. 2Das Gleiche gilt für die Ersatzpflicht nach § 2 dieses Gesetzes wegen Sachschäden, es sei denn, dass der Haftungsausschluss oder die Haftungsbeschränkung zwischen dem Inhaber der Anlage und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann im Rahmen eines zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörenden Vertrages vereinbart worden ist. 3Entgegenstehende Bestimmungen und Vereinbarungen sind nichtig.