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  • ab 01.01.1978 (aktuelle Fassung)

§ 7 HaftPflG - Haftungsausschluss/-beschränkung im Voraus

Bibliographie

Titel
Haftpflichtgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HaftPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
935-1

1Die Ersatzpflicht nach den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes darf, soweit es sich um Personenschäden handelt, im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. 2Das Gleiche gilt für die Ersatzpflicht nach § 2 dieses Gesetzes wegen Sachschäden, es sei denn, dass der Haftungsausschluss oder die Haftungsbeschränkung zwischen dem Inhaber der Anlage und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann im Rahmen eines zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörenden Vertrages vereinbart worden ist. 3Entgegenstehende Bestimmungen und Vereinbarungen sind nichtig.