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§ 39 BremHG - Rückmeldung

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

Der Student muss sich zu dem zweiten und jedem weiteren Semester bei der Hochschule zurückmelden; § 37 gilt entsprechend. Hat der Student sich nicht zurückgemeldet oder ist die Rückmeldung versagt worden, ruhen mit Ablauf der Rückmeldefrist seine Mitgliedschaftsrechte.