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  • ab 01.03.2017 (aktuelle Fassung)

§ 16 SächsIngG - Vertreterversammlung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Amtliche Abkürzung
SächsIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-1/2

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden für die Dauer von vier Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach Maßgabe der Wahlordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 2) von den Mitgliedern der Ingenieurkammer Sachsen gewählt.

(2) Die Vertreterversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von einem Monat einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen dies unter Angabe des Besprechungsgegenstandes schriftlich beantragt.