Art. 92 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung für Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Der Landtag bestellt zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung für die Zeit nach der Auflösung des Landtags bis zum Zusammentritt des neuen Landtags einen ständigen Ausschuss (Zwischenausschuss), der die Rechte eines Untersuchungsausschusses hat. Seine Mitglieder genießen den Schutz der Artikel 93 bis 97.