§ 57 BerlHGVizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und Prorektoren/Prorektorinnen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BerlHG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Der Erste Vizepräsident oder die Erste Vizepräsidentin ist der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin, der Prorektor oder die Prorektorin der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Rektors oder der Rektorin. Sie unterstützen den Leiter oder die Leiterin der Hochschule bei der Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben.

(2) Der Erste Vizepräsident oder die Erste Vizepräsidentin oder der Prorektor oder die Prorektorin ist nach den Vorschriften des § 53 aus dem Kreis der der Hochschule angehörenden hauptberuflichen Professoren und Professorinnen zu wählen.

(3) An den Universitäten werden mindestens zwei höchstens drei, an der Hochschule der Künste und an der Technischen Fachhochschule werden mindestens ein, höchstens zwei weitere Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen vom Konzil gewählt. Die Wahl bedarf der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vorschlagsberechtigt sind sowohl der Präsident oder die Präsidentin als auch der Akademische Senat sowie ein Drittel des Konzils.

(4) An der Freien Universität und an der Humboldt-Universität gehört ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin dem medizinischen Bereich, an der Hochschule der Künste ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin dem Bereich Musik an.

(5) Die Amtszeit der Vizepräsidenten oder Prorektoren oder der Vizepräsidentinnen oder Prorektorinnen beträgt zwei Jahre, endet jedoch spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Leiters oder der Leiterin der Hochschule. Wiederwahl ist zulässig, eine Abwahl ausgeschlossen.

(6) Der Erste Vizepräsident oder der Prorektor oder die Erste Vizepräsidentin oder die Prorektorin wird vom Senat von Berlin, die weiteren Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen werden von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bestellt.