§ 67 HStrG 97 - Personalangelegenheiten der Hochschulen, Personalkommission

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle ist das Kuratorium. Es kann seine Befugnisse auf den Leiter oder die Leiterin der Hochschule, die Personalkommission oder deren Vorsitzenden oder Vorsitzende, im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres auch auf das Landesverwaltungsamt und in den Universitätsklinika auf den Klinikumsvorstand übertragen.

(2) Das Kuratorium erlässt die Verwaltungsvorschriften in Personalangelegenheiten und Personalwirtschaftsangelegenheiten. Im Übrigen kann es Einzelangelegenheiten an sich ziehen und Prüfungen anordnen; soweit es hiermit nicht ein einzelnes Mitglied des Kuratoriums betraut, setzt es einen Ausschuss ein, der aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der für Hochschulen und für Inneres zuständigen Senatsverwaltungen sowie zwei weiteren Mitgliedern des Kuratoriums besteht. Dem Kuratorium ist zu berichten und ein Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten; die Verfahrensweise hat den Belangen des Datenschutzes Rechnung zu tragen.

(3) Der Personalkommission gehören an

  1. 1.

    das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats als Vorsitzender oder Vorsitzende,

  2. 2.

    die Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen,

  3. 3.

    der Leiter oder die Leiterin der Hochschule,

  4. 4.

    der Erste Vizepräsident bzw. Prorektor oder die Erste Vizepräsidentin bzw. Prorektorin,

  5. 5.

    ein weiterer Vizepräsident oder eine weitere Vizepräsidentin, an Hochschulen ohne weiteren Vizepräsidenten oder ohne weitere Vizepräsidentin ein weiteres vom Kuratorium zu bestimmendes Hochschulmitglied.

Die Mitglieder gemäß Nummer 4 und 5 unterliegen in Angelegenheiten der Personalkommission nicht den Weisungen des Präsidenten oder der Präsidentin.

(4) Die Prozessführung in Personalangelegenheiten obliegt dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule, es sei denn, der oder die Vorsitzende der Personalkommission zieht die Prozessführung an sich. Der oder die Vorsitzende ist über anhängige Gerichtsverfahren unverzüglich zu unterrichten.

(5) Die Personalkommission tagt in nichtöffentlicher Sitzung.

(6) Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde und Personalstelle der künstlerischen Hochschulen ist der Leiter oder die Leiterin der Hochschule; für die Personalwirtschaft ist der oder die Beauftragte für den Haushalt der künstlerischen Hochschulen zuständig. Er oder sie kann seine oder ihre Befugnisse mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres auf das Landesverwaltungsamt Berlin übertragen. Für den Leiter oder die Leiterin der Hochschule und den Kanzler oder die Kanzlerin werden die Befugnisse nach Satz 1 von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung wahrgenommen.