§ 37 StBerG - Steuerberaterprüfung
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, dass er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben.
(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung.
(3) Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind
- 1.Steuerliches Verfahrensrecht,
- 2.Steuern von Einkommen und Ertrag,
- 3.Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
- 4.Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,
- 5.Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft,
- 6.Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
- 7.Volkswirtschaft,
- 8.Berufsrecht.
Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.