§ 37 StBerG - Weitere Voraussetzungen für die Prüfung

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt ferner voraus, daß der Bewerber

  1. 1.
    seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und
  2. 2.
    in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(2) Die Zulassung zur Prüfung ist wegen Fehlens der persönlichen Eignung zu versagen, wenn der Bewerber

  1. 1.
    infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  2. 2.
    infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben.

(3) Die Zulassung zur Prüfung kann versagt werden,

  1. 1.
    wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen;
  2. 2.
    wenn der Bewerber nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften ist oder eines anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; die Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) sowie Vorschriften in Staatsverträgen bleiben unberührt.