§ 37 StBerG - Weitere Voraussetzungen für die Prüfung

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt ferner voraus, daß der Bewerber

  1. 1.
    seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
  2. 2.
    in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und
  3. 3.
    nicht Beamter oder Angestellter der Finanzverwaltung ist, es sei denn, daß er seine Entlassung beantragt hat. (1)

(2) Die Zulassung zur Prüfung ist wegen Fehlens der persönlichen Eignung zu versagen, wenn der Bewerber

  1. 1.
    infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  2. 2.
    infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben.

(3) Die Zulassung zur Prüfung kann versagt werden,

  1. 1.
    wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen;
  2. 2.
    wenn der Bewerber nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist; die Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) sowie Vorschriften in Staatsverträgen bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1985 (BGBl. I S. 891):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungerichts vom 12. März 1985 - 1 BvL 25/83 u.a. -, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 37 Absatz 1 Nummer 3 und § 36 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2735) sind mit Artikel 12 Absatz 1des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit sie die Zulassung zur Steuerberaterprüfung davon abhängig machen, daß der Bewerber seine Entlassung aus dem Dienst der Finanzverwaltung beantragt haben muß.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."