§ 37 StBerG - Weitere Voraussetzungen für die Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt ferner voraus, daß der Bewerber
- 1.seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hat und
- 2.in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist wegen Fehlens der persönlichen Eignung zu versagen, wenn der Bewerber
- 1.infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
- 2.infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben.
(3) Die Zulassung zur Prüfung kann versagt werden,
- 1.wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen;
- 2.wenn der Bewerber nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften ist; die Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) sowie Vorschriften in Staatsverträgen bleiben unberührt.