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  • ab 01.09.1958 (aktuelle Fassung)

Art. 56 BayStrWG - Gemeinsame Vorschriften für sonstige öffentliche Straßen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Amtliche Abkürzung
BayStrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
91-1-B

(1) Die Sondernutzung an sonstigen öffentlichen Straßen richtet sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht.

(2) Die Art. 44 und 45 sind entsprechend anzuwenden, dasselbe gilt für Art. 22a, soweit eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist.