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  • ab 01.09.1958 (aktuelle Fassung)

Art. 57 BayStrWG - Straßenbaulast in gemeindefreien Gebieten

Bibliographie

Titel
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Amtliche Abkürzung
BayStrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
91-1-B

(1) In gemeindefreien Gebieten sind Träger der Straßenbaulast für solche Straßen, die innerhalb des Gemeindegebietes in der Straßenbaulast der Gemeinden stünden, die Eigentümer der gemeindefreien Grundstücke.

(2) Die Art. 44, 45 und 49 gelten entsprechend.