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  • ab 01.09.1958 (aktuelle Fassung)

Art. 55 BayStrWG - Straßenbaulast für Eigentümerwege

Bibliographie

Titel
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Amtliche Abkürzung
BayStrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
91-1-B

(1) Träger der Straßenbaulast für Eigentümerwege sind die Grundstückseigentümer. Die Straßenbaulast beschränkt sich auf die Unterhaltung dieser Wege in dem Umfang, in dem sie bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes oder bei ihrer Errichtung für den Verkehr bestimmt waren, sofern nicht weitergehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen. Die Grundstückseigentümer sind berechtigt, die Benutzung eines Eigentümerweges von einem Entgelt abhängig zu machen. Die Höhe des Entgelts bedarf der Genehmigung der Straßenaufsichtsbehörde. Das Entgelt darf nicht höher angesetzt werden, als zur Deckung der Unterhaltskosten erforderlich ist.

(2) Kreuzungen von Eigentümerwegen mit Staatsstraßen, Kreisstraßen oder Gemeindestraßen gelten als Sondernutzungen nach Art. 19 an diesen Straßen; Einmündungen stehen den Kreuzungen gleich.